Am 26.01.2013 15:44, schrieb Martin Gollowitzer:
- RA Stehmann anwalt@rechtsanwalt-stehmann.de [130121 10:59, mID 50FD1169.1050403@rechtsanwalt-stehmann.de]:
Bei einer unentgeltlichen Einräumung eines einfaches Nutzungsrecht für jedermann dürfte es sich um eine Schenkung handeln. In diese können die Eltern nach dieser Norm aber nicht einwilligen, sofern mit dieser Schenkung nicht "einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird".
Ich bin davon überzeugt, dass es eine sittlich Pflicht ist, Software grundsätzlich unter freien Lizenzen zu veröffentlichen. Es dürfte allerdings schwer sein, ein Gericht zu finden, das das genauso sieht ;-)
Bei der Frage, ob einer sittlichen Pflicht entsprochen wird, kommt es auf die Interessen des Minderjährigen an.
Es geht darum, ob die Schenkung unter Berücksichtigung der gesamten Vermögenslage letztlich im Interesse des Minderjährigen selbst liegt (OLG Hamm, FamRZ 1987,751).
Dies erlaubt eine "zielführende" Argumentation, die ich allerdings noch nicht ausgearbeitet gefunden habe.
Gruß Michael