On 29.10.2013 14:49, Volker Grabsch wrote:
Liebe Liste,
ich bin heute auf eine interessante Abwandlung einer Standard-Lizenz gestoßen. Der Lizenztext ist zunächst identisch zur 3-Klausel-BSD-Lizenz, enthält jedoch zusätzlich die folgende 4. Klausel:
| Any modification to the source code MUST be made available to [COMPANY] | and contributors free of charge and under the same conditions as stated | in this license.
Ich habe dazu folgende Fragen:
Kann man Software unter dieser Lizenz immer noch als "Open Source" beziehungsweise "Freie Software" bezeichnen, oder ist die Einschränkung durch die 4. Klausel zu stark?
Nein, siehe "Desert-Island-Test" und "Dissident-Test" https://wiki.debian.org/DesertIslandTest http://people.debian.org/~bap/dfsg-faq.html
Falls es kein Open Source mehr ist, wie kategorisiert man diese am besten, ohne gleich "proprietär" zu sagen? Denn mit "proprietär" würde man sie auf eine Stufe stellen mit den klassichem "Ihr dürft nichts. Disassemblieren verboten!" Das erscheint mir dann doch ungerechtfertigt. Gibt es dafür Fachbegriffe? Mir würden spontan "Fast Freie Software" und "Almost Open Source" einfallen, aber ich glaube, diese treffen den Kern nicht ganz.
Proprietär ist diese Lizenz, warum willst Du das abmildern? Sie ist vielleicht nicht "hochproprietär", aber ein bisken schwanger geht bekanntlich nicht ;-).
Falls es kein Open Source ist, wäre obige Lizenz trotzdem mit der GPLv3 vereinbar?
Nein.
Gruß Michael