RA Stehmann wrote:
On 29.10.2013 16:10, Bernhard Fastenrath wrote:
Nun aber der Text "must be made available to company X free of charge" bedeutet für mich nicht, dass der Nutzer der Software eine Verpflichtung hat, noch nicht einmal die Verpflichtung diese Firma über die Existenz der Änderung zu informieren. Erst wenn besagte Firma auffordert die Änderungen zu übermitteln wäre man verpflichtet ohne Lizenzkosten der Firma einen diff zu schicken.
Ich würde die Lizenz noch als erfüllt ansehen wenn der Nutzer erklärt, dass er die Änderungen leider nur "Porto bezahlt Empfänger" versenden kann, wenn dabei keine ungewöhnlichen Portogebühren entstehen.
Man sollte auf jeden Fall zwischen einer passiven Form wie hier und einer aktiven Verpflichtung des Einsendens jeder Änderung unterscheiden.
Nach meiner Lesart verlangt "Any modification to the source code MUST be made available to ... " ein aktives Tun, von dem, der den Code ändert und nicht bloß eine Reaktion im Falle, dass die Zugänglichmachung von ihm verlangt wird. Eine solche Einschränkung ist in der Klausel nicht enthalten. Man würde im Übrigen dann auch Fristen statuieren etc..
"must be made available free of charge" bedeutet recht sicher keine juristische Bringschuld https://de.wikipedia.org/wiki/Bringschuld (oder Berichtspflicht). Das würden verschiedene Gerichte aber möglicherweise unterschiedlich auslegen, daher müssen wir uns auch gar nicht einigen.
Im Falle einer bloßen Pflicht auf Verlangen wäre diese Klausel auch weitgehend sinnlos, denn dann müssten die Berechtigten den Markt überwachen und wenn sie Änderungen vermuten tätig werden.
Das dürfen Sie aber beschließen zu tun, oder? Große Firmen wie Apple suchen auch (oder lassen suchen) nach unzulässigen Verwendungen ihrer Patente, Copyrights oder Schutzmarken. Es ist also kein ungewöhnliches Verhalten für eine Firma gewisse Märkte zu beobachten.
Da ist es doch aus Sicht des Verwenders dieser Klausel sinnvoller, wenn eine Änderung ohne Zugänglichmachung einen Lizenzverstoß darstellt.
Es wäre aus Sicht des Lizenzautors aber auch sinnvoller eine Berichtspflicht als solche klar auszuformulieren, inklusive einer Emailadresse an die zu berichten ist. Auf diesen Grundlagen zu spekulieren bringt nicht viel.
Außerdem könnte man zur Erreichung des Zieles einer bloßen Pflicht auf Verlangen einfach eine Copyleft-Lizenz verwenden.
Opensource.org listet 70 von der OSI anerkannte Lizenzen. Ich denke nicht, dass Programmierer immer zwingend logisch die Lizenz wählen, die für ihre Zwecke die sinnvollste ist. Ich denke nicht, dass das Argument "hätte der Autor gewollt, dass ... dann hätte er Lizenz #42 genommen" irgendeine Aussagekraft hat.
Ich habe mal eine Abstimmung geleitet um eine Lizenzänderung durchzuführen (AROS Public License http://aros.sourceforge.net/license.html) und habe dabei auch mit einigen Programmierern diskutiert. Sie waren logischen Argumenten zugänglich, hatten aber selbst nicht alle Eventualitäten bedacht. Daher hat sich auch meine Ansicht durchgesetzt. Ich lege aber Wert darauf, dass das nur auf Basis von logischen Argumenten passiert ist ;-)
Auch Programmieren ist eine kreative Tätigkeit, bei der man auf vielen Wegen das gleiche Ziel erreichen kann. Ich würde aus der Verwendung einer bestimmten Konstruktion auch nicht immer auf eine bestimmte Absicht schließen, der Autor könnte auch einfach einen bestimmten Lösungsweg vorziehen, selbst wenn ein anderer Lösungsweg erhebliche Vorteile haben könnte.
Gruß Michael