* RA Stehmann:
Nun die Pflichten eines Rechenzentrumbetreibers sind für Strom und Netz zu sorgen und den Rechner sicher zu verwahren.
Der Bürger soll mit dem EU-Router wohl auch pfleglich umgehen, mit Strom und Netz versorgen und ja nicht im System herumstochern.
Hier wird jedoch ein Rechner jemandem zur Benutzung zur Verfügung gestellt. Der EU-Bürger soll diesen nicht nur mit Netz und Strom versorgen und sicher verwahren, sondern mit ihm arbeiten.
Soweit ich das sehe, ist das nicht der Fall. Es ist bloß ein Router.
Damit ist zwar die Frage einer GPL-Verletzung noch nicht endgültig geklärt, aber der vorliegende Fall unterscheidet sich doch wesentlich vom "Server in RZ stellen"-Fall.
Warum kann der RZ-Betreiber wirksam auf seine GPL-Rechte verzichten, nicht aber der Bürger, der den Router aufstellt?