Am Mittwoch, 26. September 2012 12:20:03 schrieb RA Stehmann:
Eine gutwillige Behörde hätte es daher in der Hand, durch entsprechende Gestaltung der Leistungsbeschreibung Freie Software zu bevorzugen, zumal wohl kein Vertreiber proprietärer Software willens oder in der Lage sein dürfte, der Behörde entsprechende Rechte einzuräumen. Man muss nur die EDV-Lösung einmal ganzheitlich und nicht nur als einzukaufendes Produkt betrachten.
Ja, das sehe ich prinzipiell auch so. Mir geht es aber genau um den Fall der freihandigen Vergabe, da sehe ich noch nicht, wie das weiterhilft.
Bei solchen Vergaben setzt der Auftraggeber das Produkt bereits ein, also bereits eine Freie Software, wenn es darum geht, dass ein Freie Software-Unternehmen einen solchen Auftrag erhält. Oder ein solches, bestimmtes Freie Software-Produkt ist bereits aus anderen Gründen setzt.
Der Auftraggeber würde dann gern an das Unternehmen einen Auftrag freihändig vergeben und muss es begründen. Die erprobten Mechanismen favorisieren hier klar proprietäre Software. Anders gesagt: wäre ein proprietäres Produkt bereits gesetzt, wäre eine freihändige Vergabe an den Hersteller viel leicher zu begründen.
Gruß, Bernhard