On Thu, 2003-03-27 at 11:18, Daniel Riek wrote:
Die Einhaltung der GPL ist schon aus rein formaljuristischen Gründen erforderlich. In einer Verletzung, wie dem vorliegenden Fall, wird die Lizenz nämlich ungültig. D.h., der Anwender hat keine gültige Lizenz und eine Verwendung von DiPasDoc wäre somit illegal. - Unlizensierte Softwarem, die BSA nennt sowas eine "Raubkopie".
Moment, heißt das jetzt, dass ich mich mit der Verwendung von DIPasDoc strafbar mache, da ich eine "Raubkopie" einsetze? (Naja, bisher hab ich es noch nicht verwendet)
Wenn ich richtig verstehe, ist DIPasDoc eine Erweiterung von PasDoc? Das würde bedeuten, dass DIPasDoc mit der Erweiterung und der Anbindung an DIContainers das Urheberrecht des ursprünglichen Autors verletzt.
Ja, genau, das sehe ich auch so.
Das Argument, DIContainers sei eine "major component" im Sinne der Ausnahme, ist nciht stichhaltig, da die Bibliothek ja nicht im Lieferumfang des Betriebssystems oder Compilers ist und auch keine entsprechende Funktion erfüllt.
Stimmt. Das ist IMHO völlig lächerlich so etwas zu behaupten, aber egal.
Einziger Ausweg wäre eine explizte Erlaubnis des ursprünglcihen Autors, seinen GPL-lizenzierten PasDoc-Code mit DIContainers zu linken. Alles andere ist illegal.
Gut. Das sehe ich genauso. Wenn er diese Erlaubnis bekommen würde.
Aber jetzt mal rein formaljuristisch: Habe ich nicht theoretisch schon mit ihm einen Vertag geschlossen? Auf der Homepage von DIPasDoc steht unter "download":
"The package includes the compiled DIPasDoc console application as well as the component and application Source Code subject to the GNU General Public License."
Durch das Herunterladen dieses Package habe ich (m.E.) mit dem Autor Ralf Junker einen Vertrag geschlossen, dessen Bestandteil die GPL wird (?). Dieser Vertrag enthält dann, dass die kompletten Quelltext mitgeliefert werden. Das kann man ja soweit auch noch denken, wenn man den Absatz auf der Homepage gelesen hat. Mithin liegt eine Vertragsverletzung vor, wenn er mir nicht den kompletten Quelltext nach GPL (Vertrag) zum Selbstkostenpreis der Weitergabe unter GPL überlässt.
Wie gesagt: Rein theoretisch. Ich werde jetzt wohl nicht versuchen das einzuklagen.
Ich werde jetzt als nächstes mal Marco Schmidt benachrichtigen, und evtl. einmal mit jemandem sprechen der sich mit Privatrecht besser auskennt als ich :)
Johannes