On Mon, Jan 21, 2013 at 10:27:36AM +0100, Matthias Kirschner wrote:
Hier einen Blogeintrag der sich mit rechtlichen Fragen auseinandersetzt die bei der Mitarbeit Minderjährige bei Freier Software auftreten.
http://www.naturalnik.de/wordpress/2013/01/floss-kontributionen-minderjehrig...
Viele Grüße Matthias
Was mich an diesem Artikel stört, ist die Tatsache, dass von einer Verpflichtung zur Weitergabe im Bezug zur GPL gesprochen wird. Eine sochen Verpflichtung gibt es in der GPL nicht. Vielmehr räumt die GPL den Lienznehmer das Recht aber nicht die Pflicht zur Weitergabe ein. Nur wenn der Lizenznehmer von diesem Recht gebrauch machen möchte, treten die entsprechenden Bestimmung der GPL im Kraft, die u. a. Auswirkungen auf die Lizenzierung abgeleitete Werke und der Bereitstellung von Quelltexten beinhaltet.
Genaugenommen würde ein Minderjährigen für jeden Download einer Software eine Einwillung der gesetzlichen Vertreter benötigen, da ein solchen Download nur durch die Anerkennung einer entsprechenden Lizenz möglich ist. Das Erstellen einer Kopie ist halt nun eine nach dem Urheberrecht eine zustimmungspflichtige Handlung, die einer Lizenz bedarf.
Aber mein Hauptanliegen ist es, auf diese falsche Behauptung der Verpflichtung zur Weitergabe hinzuweisen, da gerade diese Fehlinforation dazu führt, dass in vielen Unternehmen Vorbehalte gegen den Einsatz freier Software existieren.
In diesem Zzsammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass beim Fedora Project schon einmal eine Lizenz als unzulässig erachtet wurde, da diese eine Verpflichtung erhielt Programmänderungen an den Lizenzgeber weiterzugeben.
mfg: Jochen Schmitt