Hallo!
Ich hab hier grad einen Werkvertrag liegen, da steht eine Klausel drinnen: "Mit der Erfüllung des Auftrages geht das ausschließliche Nutzungsrecht der Arbeitsergebnisse aus dem Vertragsgegenstand auf die Auftraggeberin über."
Nun. Soweit ist das sicherlich ganz üblich. Das Problem - so es denn eines ist, tritt in dem Moment auf, wenn im Auftrag evntl. Die Erstellung oder Modifizierung Freier Software vorgesehen und erwünscht ist. Dann geht das doch so nicht mehr, oder? Was tun? Hattet ihr schonmal ähnliche Fälle?
Grüße, Benni